rechnoklick GmbH
Gniebing 322
8330 Feldbach
UID: ATU76196634
FN: 544398k
Das sachlich und örtlich zuständige Gericht befindet sich am Sitz der rechnoklick GmbH.
rechnoklick GmbH in Folge "AN" (Auftragnehmer) | Kunde in Folge "AG" (Auftraggeber)
Im Rahmen der Projektleistungen erfolgt die Erstinstallation und Einrichtung der rechnoklick-Anwendung für den AG (wie folgt) sowie eine Einschulung.
a) Bereitstellung und Einrichtung der rechnoklick-Anwendung (im Folgenden nur "Anwendung" bezeichnet).
b) Erstellen einer Wunsch-Domain im Schema wunsch.rechnoklick.at über welche, die Anwendung dann über das Internet aufgerufen werden kann.
c) Einrichtung einer vom AG bereitgestellten Mailadresse, über die in der Anwendung Rechnungen etc. versendet werden können. Auf Wunsch kann der AG auch den Mailserver des AN für Rechnungsversand bzw. Mailings aus der Anwendung nutzen.
Der AN ist bemüht, dem AG ein rund um die Uhr reibungsloses Service bereitzustellen. Die Serviceleistungen umfassen folgende Punkte und erfolgen für den AG i.d.R transparent:
a) Bereitstellung von rechnoklick als eigene Webanwendung, welche für den AG mit aktuellen Webbrowsern gemäß Punkt 5.6. im Internet unter seiner Wunsch-Domain erreichbar ist.
b) Betrieb und Wartung der Anwendung in der eigenen Cloud-Infrastruktur des AN.
c) Tägliche verschlüsselte Sicherung der kompletten Anwendung.
d) Regelmäßige Sicherheits- und Funktionsupdates an der Anwendung und Cloud-Infrastruktur.
Der AG benötigt für die Benutzung der Anwendung einen Internetzugang.
Im Regelfall werden kostenlose Supportleistungen von uns oder unseren Vertriebspartnern übernommen. Der Erstkontakt für Fragen und Hilfe zur Anwendung ist auf Seite 6 beschrieben. Supportleistungen durch den AN können nur während der Geschäftszeiten immer Werktags von 09:00 - 16:00 Uhr abgerufen werden.
Die Bearbeitung erfolgt schnellstmöglich kann jedoch bis zu 2 Werktage in Anspruch nehmen. Zu bestimmten Zeiten, die frühzeitig durch den AN angekündigt werden, steht nur ein begrenzter Support zur Verfügung.
Der kostenlose Support des AN beschränkt sich auf folgende Umstände:
a) Hilfestellung bei Verständnisfragen zur Rechnoklick-Anwendung.
b) Hilfestellung bei Fragen zu Funktionen der Rechnoklick-Anwendung.
c) Behebung von technischen Problemen innerhalb der Rechnoklick-Anwendung.
Alle weiteren Supportleistungen während der Vertragslaufzeit, die nicht in einer der oben genannten Kategorien fallen, werden wie im Punkt "Zahlungspflichtiger Support" verrechnet. Dazu zählen z.B.: Einspielen eines Backups, Export bestimmter Daten, IT-Dienstleistungen, oder Beratungsleistungen, die über die Ersteinschulung hinausgehen.
Der zahlungspflichtige Support wird halbstündlich zu je € 55,- netto verrechnet.
Das vereinbarte Serviceentgelt wird im Voraus, jeweils am 01. des Monats, per SEPA-Lastschrift eingezogen. Ein unterfertigtes SEPA-Firmenlastschrift-Mandat liegt diesem Vertrag bei.
Das monatliche Serviceentgelt kann auf Wunsch auch jährlich abgerechnet werden. Die Einrichtungskosten werden sofort nach Beendigung der Einrichtung verrechnet.
Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte in Höhe von 8,58 % pro Jahr berechnet. Der AN behält sich das Recht vor bei Nichtnachkommen
der Zahlungsverpflichtung die Leistungen einzustellen.
Der Vertrag beginnt mit schriftlicher Auftragserteilung durch den AG. Der AN wird dann dem AG binnen kürzester Zeit (max. 1-3 Werktage) die eigene Anwendung bereitstellen bzw. den vollen Funktionsumfang einer bereits bestehenden Test-/Demoanwendung freischalten.
Der Vertrag wird auf eine wählbare Vertragslaufzeit geschlossen und kann danach beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf gekündigt werden.
Andernfalls verlängert sich der Vertrag wieder um die zu Beginn gewählte Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der AG wird vor einer
Vertragsverlängerung rechtzeitig darauf hingewiesen. Im Zuge einer Vertragsverlängerung kann die Vertragslaufzeit vom AG neu gewählt werden.
Es kann mit jedem Monatsende ein Wechsel auf einen neuen Vertrag mit einer längeren Laufzeit stattfinden.
Der Vertrag kann jederzeit fristlos in beiderseitigem Einvernehmen gekündigt werden.
Ein Vertragsrücktritt ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeginn schriftlich möglich. Eine Rückerstattung oder Reduktion der Einrichtungskosten oder weiterer in Rechnung gestellten Dienstleistungen sowie laufende Kosten des aktuellen Monats sind nicht möglich.
Die Software rechnoklick ist urheberrechtlich geschützt.
Der AN stellt dem AG die Anwendung als eigenständige Webanwendung unter der gewünschten Domain bereit. Der AN räumt dem AG während der Vertragslaufzeit
die zeitlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung der Anwendung ein. Der AN kann die Backups der Anwendung dem AG nicht direkt aushändigen,
da diese auch geistiges Eigentum des AN beinhalten. Stattdessen kann der AG die Exportfunktion der Anwendung benutzen.
Der AG erklärt, dass er sich über sämtliche Funktionsmerkmale der Software bestens informiert hat. Er hat sich davon überzeugt, dass die Software
seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch den AG bzw. durch fachkundige Dritte,
für deren Auskunft der AN jedenfalls nicht einzustehen hat, beraten lassen. Der AG übernimmt die Anwendung daher in Kenntnis sämtlicher Umstände.
Der AG hat den Vertragsgegenstand, insbesondere die Anwendung, vor deren Einsatz gründlich und nach dem Stand der Technik auf Mangelfreiheit und auf
Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen und abzunehmen. Dies gilt auch für Teile, die der AG im Rahmen der
Gewährleistung vom AN erhält.
Der AG wird die vom AN für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise streng einhalten; er wird sich in regelmäßigen Abständen
über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
Der AG gewährt dem AN zur Mängel- bzw. Fehlersuche und -behebung iZm dem Leistungsgegenstand Zugang zu den Einrichtungen des AN, insbesondere
zur installierten Anwendung; dies nach Wahl des AN unmittelbar und/oder mittels Fernzugang.
Der AN leistet nach den gesetzlichen Vorschriften und den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen Gewähr für den Leistungsgegenstand.
Dass ein Mangel vorliegt, hat in jedem Fall der AG zu beweisen; die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB kommt nicht zur Anwendung.
Der AG übernimmt in Bezug auf alle Leistungen des AN in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 UGB,
widrigenfalls die dort normierten Rechtsfolgen gelten. In jedem Fall hat der AG sämtliche Leistungsstörungen umgehend gegenüber dem AN schriftlich zu rügen.
Bei Mängeln hat der AN zunächst in jedem Fall die Möglichkeit, Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch durchzuführen;
hiezu überlässt der AN nach seiner Wahl dem AG einen neuen, mangelfreien Datenträger und/oder Software oder beseitigt den Mangel direkt bem AG; als
Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der AN dem AG zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu verhindern.
Die Anwendung ist für die Webbrowser “Google Chrome” und “Mozilla Firefox” optimiert. Die Nutzung eines anderen Webbrowsers ist möglich,
jedoch kann eine einwandfreie Funktionsweise nicht garantiert werden. Die verwendeten Webbrowser sind durch regelmäßige Updates aktuell zu halten.
Der AN hat im Rahmen der Gewährleistung einen neuen bzw. veränderten Vertragsgegenstand zu akzeptieren, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang
erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen, vom AN zu beweisenden, Nachteilen führt.
Schlagen zwei Versuche der Verbesserung fehl, ist der AN berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen Preisminderung
zu verlangen oder – soweit es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – den Vertrag zu wandeln. Schlägt auch die weitere Verbesserung fehl,
kann der AN die Gegenleistung mindern (Preisminderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Letzteres jedoch nur dann, wenn ein nicht geringfügiger Mangel vorliegt,
wobei dies der AN zu beweisen hat. Für Mangelfolgeschäden und/oder Rettungsaufwand udgl gelten die Ausführungen zur Haftung entsprechend.
Behaupten Dritte Ansprüche, die den AG hindern bzw. behindern, den Vertragsgegenstand vertragsgemäß zu nutzen, hat der AG den AN unverzüglich
schriftlich und umfassend davon zu informieren. Wird AG von Dritten aufgrund der Nutzung des Vertragsgegenstandes geklagt, hat er sich hinsichtlich
sämtlicher Schritte in diesem Zusammenhang mit dem AN abzustimmen und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche,
nur mit Zustimmung des AN vor. Soweit Ansprüche von Dritten zu Recht bestehen, die auf pflichtwidrigem Verhalten des AG beruhen,
hat der AG den AN schad- und klaglos zu halten.
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt sechs Monate und beginnt mit Fertigstellung der Projektleistungen.
Erbringt der AN Leistungen, die über die Projekt-, Service- und kostenlosten Supportleistungen hinausgehen, z.B. bei Fehlersuche oder -beseitigung,
ohne dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, so kann er hierfür Entgelt gemäß Punkt 4.2. ansprechen. Das gilt insbesondere,
wenn ein Mangel nicht nachweisbar/reproduzierbar oder nicht dem AN zuzurechnen ist.
Die Haftung des AN beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der AN kann in diesen Fällen nicht für die beim AG entstandenen
Schäden haftbar gemacht werden (z.B. entgangenem Gewinn, ausbleibende Zahlungen oder Ausfall von Services).
Der AN kann nicht für die unsachgemäße oder beispielsweise steuerrechtlich inkorrekte Benützung der Anwendung durch den AG haftbar gemacht werden.
In jedem Fall hat der AG ein allfälliges Verschulden des AN zu beweisen, sohin auch das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Jegliche Haftung innerhalb dieses Geschäftsverhältnisses ist (mit Ausnahme von Vorsatz) auf die Höhe der durch den AG an den AN getätigten Zahlungen innerhalb der letzten 2 Jahre beschränkt.
Der AN haftet nicht für Zeiten, in denen die Anwendung aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des AN liegen
(höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht über das Internet zu erreichen ist. Der Haftungsausschluss erstreckt sich sohin auch auf gänzlich
unvorhersehbare und/oder atypische Schäden (insb. Datenverlust und sonstige Folgeschäden), mit denen weder der AN noch der AG rechnen konnten.
Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Fertigstellung der Projektleistungen.
Datensparsamkeit sowie Schutz der Daten des AG sind dem AN ein großes Anliegen. Der AN wird daher niemals Daten des AG ohne
seine ausdrückliche Zustimmung an Dritte weitergeben (sofern er nicht gesetzlich dazu verpflichtet wird).
Falls der AG den Mailserver des AN verwendet, anstelle seines eigenen, sind darüber versendete E-Mails bzw. Rechnungen zwangsweise für den AN einsehbar.
Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass der AN seine eigene Mailadresse für den Versand aus der Anwendung einstellt.
Falls im Rahmen von Supportleistungen der Zugriff auf die Anwendung durch den AN erforderlich werden sollte, wird der AN nur nach ausdrücklicher
Zustimmung durch den AG auf die Anwendung zugreifen, um die gewünschten Supportleistungen durchzuführen. Bis zur Problembehebung (oder auf Wunsch des AG)
haben damit Supportmitarbeiter des AN Zugriff auf die Anwendung. Die Supportmitarbeiter werden mit größtmöglicher Sorgsamkeit und
Diskretion vorgehen und auch nur auf ausdrücklichen Wunsch des AN, Daten aus der Anwendung kopieren/exportieren.
Sollte es für den AN aus irgendeinem unvorhersehbarem Grund nicht mehr rentabel oder überhaupt möglich sein, die Anwendung bzw. Serviceleistungen ganz oder teilweise anbieten zu können so wird der AN den AG schnellstmöglich darüber informieren. Der AN kann in dieser Situation diesen Vertrag vorzeitig mit einer Frist von 3 Monaten kündigen und verzichtet über diese 3 Monate auf ein weiteres Inkasso des Serviceentgelts.